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Können Sicherheitsbeauftragte auch über einen ext. Dienstleister gestellt werden?

Unser Artikel befasst sich mit der Frage, ob Sicherheitsbeauftragte auch über einen externen Dienstleister gestellt werden können. Wir beleuchten die rechtlichen Rahmenbedingungen und diskutieren die Rolle sowie die Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz. Zudem werden die Anforderungen an diese Position näher erläutert.

Rechtliche Einschränkungen bei der Bestellung von externen Sicherheitsbeauftragten

Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von externen Unternehmen ist rechtlich nicht zulässig. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 20 der DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit § 22 SGB VII. Weitere detaillierte Informationen zu den Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten finden sich in der DGUV Regel 100–001 (Nr. 4.2) und der DGUV-Information 211–042 „Sicherheitsbeauftragte“.

 

Die Rolle eines Sicherheitsbeauftragten und seine Unterstützung im Arbeitsschutz

 Ein Sicherheitsbeauftragter hat die wichtige Aufgabe, den Unternehmer, die Führungskräfte und die Kollegen in seinem Arbeitsbereich bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterstützen. Dabei steht er beratend zur Seite, gibt Hilfe und weist auf Sicherheitsprobleme und Mängel am Arbeitsplatz hin. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Sicherheitsbeauftragter keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen hat. Vielmehr fungiert er als Ansprechpartner vor Ort für Fragen des Arbeitsschutzes.

 

Aufgaben und Anforderungen an einen Sicherheitsbeauftragten

Zu den Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten gehören die Überwachung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung, die Meldung von sicherheitstechnischen Mängeln, die Unterweisung der Mitarbeiter in der sicheren Handhabung von Maschinen und Arbeitsstoffen, die Betreuung neuer Mitarbeiter sowie die Teilnahme an Betriebsbegehungen und Unfalluntersuchungen. Es ist dabei von besonderer Bedeutung, dass ein Sicherheitsbeauftragter aus dem Kollegenkreis stammt, um vor Ort sicherheitsrelevante Maßnahmen zu fördern und Unfälle zu verhindern. Die Einbindung in die Arbeitsbereiche und -abläufe sowie die permanente Präsenz am Arbeitsplatz spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Gemäß § 22 SGB VII ist die Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten erforderlich.

Zusammenfassung

Sicherheitsbeauftragte können nicht über externe Dienstleister gestellt werden. Sie werden intern aus dem Kollegenkreis ausgewählt, um vor Ort die Sicherheitsmaßnahmen zu fördern und Unfälle zu verhindern.