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Wie ist die Unterweisung von Fremdfirmen geregelt?

Reicht es, wenn am Anfang bei Auftragsübernahme die Unterweisung durchgeführt wird, oder gibt es hier Vorgaben ähnlich denen von eigenen Mitarbeitern im Unternehmen?

Wie ist darüber hinaus mit solchen „Contractoren“ umzugehen, welche schon länger für die beauftragende Firma tätig sind?

Jeder Arbeitgeber ist gem. dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Anhand dieser Gefährdungsbeurteilung (GBU) sind geeignete Schutzmaßnahmen für die festgestellten Gefährdungen festzulegen, die Umsetzung durchzuführen und die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen festzustellen und ggf. an das definierte Schutzziel anzupassen. (siehe hierzu §§ 5, 6 ArbSchG)

Bei der Zusammenarbeit von Firmen, hier bei dem Einsatz von Fremdfirmen, hat der Auftraggeber (das beauftragende Unternehmen) ebenso wie der Auftragnehmer (hier das auftragnehmende Unternehmen / Fremdfirma) zu beachtende Obliegenheiten im Arbeitsschutz für die eingesetzten Beschäftigten. Die beiden Arbeitgeber sind gem.§ 8 ArbSchG sogar zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Es hat i.d.R eine gemeinsame Abstimmung über die möglichen Gefahren und geeignete Schutzmaßnahmen zu erfolgen, Gefährdungsbeurteilungen sind gegenseitig transparent vorzulegen und neben der Durchführung von Unterweisungen und / oder auch der Erstellung von Betriebsanweisungen, ist regelmäßig auf ein sicherheitsgerechtes Verhalten hinzuwirken. (§ 8 Abs. 1 ArbSchG) Neben einer kooperativen Zusammenarbeit, ist für einen belastbaren Schutz der beschäftigten Mitarbeiter ebenfalls ein Austausch über aktuelle Erkenntnisse und neuer möglicher Gefahren unabdingbar.

Unter § 5 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 (Vorschrift 1 handelt von den Grundsätzen der Prävention) findet sich hierzu folgendes:

„… bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen hat. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.“

Man erkennt, der Tenor ist ähnlich und das Ziel ist die verpflichtende Zusammenarbeit der Unternehmer, hier Auftraggeber und Auftragnehmer.

Wer macht jetzt aber die Unterweisungen, oder brauchen wir die überhaupt?

Siehe hierzu die DGUV Regel 100 – 001 Punkt 2.4 Vergabe von Aufträgen und Punkt 2.5 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer. Diese DGUV Regeln konkretisieren die Vorschriften und geben konkrete Handlungsvorgaben welche grundsätzlich einzuhalten sind. Abänderungen hiervon dürfen nur eine Verbesserung der Situation aber keine Verschlechterung hervorrufen.

Unterweisungen sind jährlich durchzuführen, sogenannten Wiederholungsunterweisungen. Diese können auch öfter durchgeführt werden, aber sind mindestens einmal pro Kalenderjahr durchzuführen und zu dokumentieren. Vor Arbeitsaufnahme oder einem Wechsel der Tätigkeit muss ebenfalls eine Unterweisung erfolgen, das ist die sog. Erstunterweisung.

Wie oft Beschäftigte tatsächlich unterwiesen werden müssen, was über die vorgeschriebene Mindestanzahl hinaus geht, ist nicht festgehalten, aber dies sollte regelmäßig im Rahmen der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung bzw. bei deren Aktualisierung festgestellt werden.

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