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Gefährdungsbeurteilung gem. Mutterschutzgesetzt – wer ist dafür verantwortlich?

Die Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen am Arbeitsplatz ist von großer Bedeutung. Um mögliche Gefährdungen zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, muss gemäß dem Mutterschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Doch wer ist für die Durchführung dieser Beurteilung verantwortlich? In diesem Artikel werden wir diese Frage beantworten und die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen erläutern.

 

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung

Gemäß § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungen am Arbeitsplatz im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz tätig ist. In dieser Beurteilung sind auch die spezifischen Gefährdungen zu berücksichtigen, denen schwangere oder stillende Frauen ausgesetzt sein können. Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) bildet die Basis für weitere Schutzmaßnahmen.

 

Verantwortliche Personen im Betrieb

Gemäß § 2 Abs. 3 ArbSchG umfasst der Begriff „Arbeitgeber“ natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer/innen beschäftigen. Somit liegt die Verantwortung zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beim Arbeitgeber selbst.

Im § 13 „Verantwortliche Personen“ des ArbSchG wird näher festgelegt, wer im Betrieb die Arbeitgeberverantwortung trägt. Neben dem Arbeitgeber gehören dazu sein gesetzlicher Vertreter, die vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person, die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft sowie Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder Betriebes beauftragt sind. Diese Personen sind für die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich.

 

Rolle des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben keine direkten Arbeitgeberpflichten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der entsprechenden Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Sie sind hauptsächlich für die beratende und unterstützende Funktion gegenüber dem Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig.

 

Zusammenarbeit und Verantwortung des Arbeitgebers

Trotz der wichtigen Rolle des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist die letzte Verantwortung für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beim Arbeitgeber selbst. Der Arbeitgeber kann die Fachberatung und Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen, wenn er die Gefährdungsbeurteilung erstellt. Diese Experten können wertvolle Kenntnisse und Erfahrungen einbringen, um eine umfassende und fundierte Beurteilung der Gefährdungen durchzuführen.

Nach § 10 Abs. 2 MuSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung bei Bekanntgabe einer Schwangerschaft oder Stillbereitschaft auf Aktualität zu überprüfen. Es ist erforderlich, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und der betroffenen Arbeitnehmerin ein Gespräch anzubieten, um weitere Anpassungen vorzunehmen. Der Arbeitgeber muss schwangere oder stillende Frauen über die Gefährdungsbeurteilung und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen informieren (gemäß § 14 Abs. 3 MuSchG).

 

Zusammenfassung

Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz liegt beim Arbeitgeber. Es ist seine Pflicht, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen und sicherzustellen, dass schwangere oder stillende Frauen am Arbeitsplatz angemessen geschützt sind. Der Arbeitgeber ist verantwortlich, die relevanten Gefährdungen zu identifizieren, angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen und die betroffenen Arbeitnehmerinnen entsprechend zu informieren und zu schützen.

Eine sorgfältige und umfassende Gefährdungsbeurteilung ermöglicht es, potenzielle Risiken zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit kann dabei helfen, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.